Unwetter mit starken Niederschlägen oder einfach nur ein Wasserrohrbruch können dafür sorgen, dass in Sekunden der ganze Keller unter Wasser steht. Das Auspumpen voll gelaufener Keller ist nicht gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr. Zunächst sollten Sie daher versuchen mit eigenen Mitteln (Eimer schöpfen, mit Lappen aufsaugen) das Wasser zu entfernen. Muss die Feuerwehr tatsächlich tätig werden, handelt es sich in der Regel um einen kostenpflichtigen Einsatz.

Tipps zum Thema Wasserschaden

  • Betreten Sie keine stark überschwemmten Bereiche! Es besteht Gefahr durch Stromschläge und Ertrinkungsgefahr.
  • Schalten Sie den Strom in den betroffenen Bereichen ab.
  • Bei häufigen Überschwemmungen sollten Sie sich Tauchpumpen, Schöpfeimer (spezielle Gefäße mit gerader Kante), Wasserschieber (Stiel mit Gummilippe) und Lappen beschaffen.
  • Informieren Sie sich über die Notwendigkeit von Rückschlagklappen in Bodenabläufen und Abwasserrohren (das Wasser drückt oft vom überlasteten Kanalnetz in den Keller).

Falls Sie doch die Feuerwehr rufen müssen:

Melden Sie den Vorfall über die Notrufnummer 112. Bei Unwetterlagen sind im Stadtgebiet immer mehrere Einsätze abzuarbeiten, haben Sie deshalb Verständnis wenn die Feuerwehr nicht sofort kommen kann.

In Baden-Württemberg ist dies folgendermaßen geregelt:

Im Innenbereich ist das Verbrennen von Grünabfällen unzulässig.

Landwirtschaftliche Abfälle, Grünabfälle, forstliche Abfälle und Abfälle von Obstanlagen dürfen unter folgenden Bedingungen verbrannt werden:
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.

Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle muss der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) rechtzeitig vorher angezeigt werden. Eine Anmeldung bei der Feuerwehrleitstelle ist nicht mehr möglich.

Beim Verbrennen von Grünabfällen sind folgende Dinge zu beachten:

  •  Grüngut zu Haufen zusammenfassen
  •  Nur trockene Abfälle verbrennen um die Rauchentwicklung zu begrenzen
  •  Das Feuer muss beaufsichtigt und kontrolliert werden
  •  Ausreichend Sicherheitsabstand zu Gebäuden und Straßen:
    • 200m zu Autobahnen
    • 100m zu Bundes- und Landstraßen
    • 50m zu Gebäuden und Baumbeständen
  • Feuer und Glut müssen vor dem Verlassen der Feuerstelle erloschen sein
  • – Keine Verbrennung bei Dunkelheit und starkem Wind

Häufig stürzen bei Stürmen und starkem Schneefall Bäume um. Teilweise brechen auch nur große Äste ab. Sollte der Baum wichtige Verkehrswege blockieren

oder eine Gefahr darstellen, sollte man die Feuerwehr benachrichtigen. Dies gilt in der Regel nur für Bäume auf öffentlichen Straßen Flächen.

Wenn Sie also mit dem Auto unterwegs sind und ein Baum die Straße versperrt, rufen Sie über 112 die Feuerwehr (achten Sie dabei auf die genaue Ortsangaben).

Falls der Baum im eigenen Garten umgestürzt ist und keine Gefahr von ihm ausgeht, sollten Sie auch keine Feuerwehr alarmieren. Für die Beseitigung sollte dann ein Landschaftsgärtner o.ä. beauftragt werden.

Bei Unwettern ist die Feuerwehr oftmals an vielen Einsatzstellen gebunden, dabei werden die wichtigsten Einsätze zuerst abgearbeitet. Wir bitten Sie daher um Verständnis falls es zu Verzögerungen kommt. Oftmals ist ein Einsatz der Feuerwehr auch nicht notwendig. Wie bei Wasserschäden, handelt es sich auch hier in der Regel um kostenpflichtige Einsätze.

Die Entfernung von Insektennestern (auch Stechinsekten) gehört nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr. Wespen und Hornissen stehen wie Bienen unter Naturschutz! Sollten sie zu Hause ein Wespennest haben, das sie entfernen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Schädlingsbekämpfer. Bedenken Sie auch, dass Wespen z.B. nicht überwintern und sterben. Das Problem erledigt sich somit zum Ende des Sommers selbst.

Die Entfernung eines Insektennestes durch die Feuerwehr ist nur in bestimmten Einzelfällen möglich. Sollte von einem Insektennest eine akute Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgehen, (z.B. in öffentlichen Gebäuden, Hauseingängen von Mehrfamilienhäusern, Kindergärten) kann das Nest von der Feuerwehr entfernt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt diese Gefahr zu beseitigen (z.B. durch Nutzung eines anderen Eingangs bis zum Eintreffen des Schädlingsbekämpfers).

Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre von einem Fachmann geprüft werden um ihre Funktion im Einsatzfall sicherzustellen. Auch nach einem Einsatz muss der Feuerlöscher wieder befüllt und geprüft werden. Die letzte bzw. nächste Prüfung lässt sich am Prüfsiegel ablesen.

Die Feuerwehr Bad Rappenau kann keine Feuerlöscher prüfen oder auffüllen! Wir bitten Sie daher sich an eine Fachfirma in der Nähe zu wenden. Informationen über den nächstgelegenen Feuerlöscher-Service erhalten Sie über das Internet oder die GelbenSeiten.

Damit die Einsatzkräfte schnell vor Ort sein können, muss man auch schnell wissen, welche Einheiten überhaupt alarmiert werden. Diese Auswahl ist in der sog. Alarm- und Ausrückeordnung hinterlegt. Dort sind für jede Gemeinde alle Einsatzarten gelistet, zusätzlich sind die erforderlichen Einheiten eingetragen.

Hierdurch ist weiter gewährleistet, dass die vorgegebenen Hilfeleistungsfristen eingehalten werden.

Die verschiedenen Einsatzarten werden sog. Gefahrenabwehrstufen (GAS) FEUER 1-4 oder TECHNISCHE HILFE 1-4 zugeordnet. Außerdem wird unterschieden, ob Menschenleben in Gefahr sind oder nicht. Jeder Gefahrenabwehrstufe werden die erforderlichen Einheiten zugeteilt. Dadurch erhält jeder Bürger im Landkreis die gleiche Hilfe.

Beispiele für die verschiedenen Gefahrenabwehrstufen:


Gefahrenabwehrstufe 1

FEUER: z.B. Kleinbrand, Pkw-Brand

TH: z.B. Ölspur, Wasserschaden, Türöffnung, Person in Aufzug

1 Löschfahrzeug

Diese Einsätze werden durch jede der neun Abteilungen in der Nacht, am Wochenende sowie an gesetzlichen Feiertagen ohne Unterstützung abgearbeitet. Unter der Woche werden die Abteilungen 2-9 (Ortsteile) tagsüber durch die zentral liegende Abteilung Bad Rappenau mit einem Fahrzeug sowie Personal unterstützt.


Gefahrenabwehrstufe 2

FEUER: z.B. Pkw-Brand Menschenleben in Gefahr, LKW-Brand, Zimmerbrand

TH: z.B. Verkehrsunfall PKW 1 Person eingeklemmt, Gasgeruch

2 Löschfahrzeuge + Drehleiter/Rüstwagen

Die Abteilung Bad Rappenau arbeitet diese Einsätze in Zimmerhof sowie Bad Rappenau selbst ab.

Die Abteilungen 2-9 (Ortsteile) stellen bei dieser Einsatzart das zuerst eintreffende Löschfahrzeug, das zweite Löschfahrzeug sowie das Sonderfahrzeug (Rüstwagen/Drehleiter) wird durch die Abteilung Bad Rappenau gestellt.


Gefahrenabwehrstufe 3

FEUER: z.B. Zimmerbrand Menschenleben in Gefahr, BMA Altenheim

TH: z.B. Verkehrsunfall PKW 2 Personen eingeklemmt, Bauunfall

3 Löschfahrzeuge + Drehleiter/Rüstwagen

Bei dieser Gefahrenabwehrstufe wird in den Abteilungen 2-9 (Ortsteile) das zuerst eintreffende Löschfahrzeug durch die betroffene Abteilung selbst gestellt. Das Löschfahrzeug 2 und 3 sowie das Sonderfahrzeug (Drehleiter/Rüstwagen) wird durch die Abteilung Bad Rappenau unterstützend gestellt.

Die Abteilung 1 (Bad Rappenau) wird bei einer Alarmierung der GAS 3 durch die Abteilung Bonfeld unterstützt.


Gefahrenabwehrstufe 4

FEUER: z.B. Brand Krankenhaus, Brand Fabrik

TH: z.B. Verkehrsunfall PKW/LKW mehrere Personen eingeklemmt

3 Löschfahrzeuge + Drehleiter/Rüstwagen/Feuerwehrkran + Einsatzleitwagen 2

Bei dieser Gefahrenabwehrstufe wird die Feuerwehr Bad Rappenau durch Sonderfahrzeuge anderer Feuerwehren unterstützt (z.B. Gelenkmast der Werkfeuerwehr Audi oder Feuerwehrkran der Berufsfeuerwehr Heilbronn).

Zur Einsatzkoordination kommt der Einsatzleitwagen 2 des Landkreises Heilbronn mit einem unterstützend tätigen Führungsstab zur Einsatzstelle.

Oftmals benachrichtigen viele Menschen die Feuerwehr, wenn sie sich ausgeschlossen haben oder den Haustürschlüssel verloren haben.

In solchen Fällen sollte jedoch zunächst ein Schlüsseldienst benachrichtigt werden, da die Feuerwehr nur im Rahmen von Notfällen Fenster oder Türen öffnet. Dies ist z.B. der Fall, wenn in der Wohnung eine hilflose Person vermutet wird oder die Gefahr eines Brandes besteht (z.B. Herd eingeschaltet, Offenes Feuer).

Sofern also keine Gefahr für Menschen oder Sachwerte besteht, ist dies nicht Aufgabe der Feuerwehr. Sollte trotz allem die Feuerwehr auf Grund fälschlicher Angaben tätig werden, ist der Einsatz gemäß Kostensatzung kostenpflichtig. Schlüsseldienste haben i.d.R. einen 24 Stunden Service.